Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Anhängern und Maschinen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Anhängern und Maschinen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter über Anhänger, Baumaschinen, Geräte und sonstige Mietgegenstände.
- Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie vom Vermieter ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
- Der Mietvertrag, das Übergabeprotokoll sowie ein gegebenenfalls vereinbartes Angebot sind Bestandteil des Mietverhältnisses.
§ 2 Mietvertrag und Mietdauer
- Die Mietdauer beginnt mit der vereinbarten Übergabe des Mietgegenstandes und endet mit der vollständigen Rückgabe an den Vermieter.
- Der vereinbarte Rückgabezeitpunkt ist vom Mieter einzuhalten.
- Eine Verlängerung der Mietdauer ist nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
- Eine eigenmächtige Verlängerung der Mietzeit begründet keinen Anspruch des Mieters auf eine weitere Nutzung des Mietgegenstandes.
§ 3 Übergabe und Zustand des Mietgegenstandes
- Der Mieter übernimmt den Mietgegenstand nach erfolgter Besichtigung.
- Mit der Übernahme bestätigt der Mieter, dass sich der Mietgegenstand in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren und betriebsbereiten Zustand befindet, soweit im Übergabeprotokoll keine abweichenden Feststellungen dokumentiert wurden.
- Bereits vorhandene Schäden und Mängel werden im Übergabeprotokoll festgehalten.
- Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme auf erkennbare Schäden und Mängel zu kontrollieren und diese dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
§ 4 Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich,
- den Mietgegenstand sorgfältig und bestimmungsgemäß zu benutzen,
- die Bedienungsanleitung und Sicherheitshinweise zu beachten,
- die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten,
- die zulässige Nutzlast und das zulässige Gesamtgewicht einzuhalten,
- den Mietgegenstand vor Überlastung und unsachgemäßer Nutzung zu schützen,
- den Mietgegenstand nicht ohne Zustimmung des Vermieters an Dritte weiterzugeben oder zu überlassen,
- den Mietgegenstand angemessen gegen Diebstahl und unbefugte Nutzung zu sichern,
- während der Mietzeit auftretende Schäden oder technische Störungen unverzüglich zu melden.
§ 5 Besondere Pflichten bei Anhängern
- Der Mieter hat vor Fahrtantritt insbesondere die ordnungsgemäße Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger sowie Beleuchtung, Bremsanlage, Reifen und Ladungssicherung zu kontrollieren.
- Die zulässige Anhängelast des Zugfahrzeugs sowie das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers dürfen nicht überschritten werden.
- Die Ladung ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu sichern.
- Der Mieter ist für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich Ladung, Gewichtsverteilung und Ladungssicherung verantwortlich.
- Eine Überladung des Anhängers ist ausdrücklich untersagt.
§ 6 Besondere Pflichten bei Maschinen
- Maschinen dürfen ausschließlich bestimmungsgemäß und entsprechend ihrer technischen Bestimmungen verwendet werden.
- Die Bedienung darf nur durch Personen erfolgen, die über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Bedienung verfügen.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Maschine entsprechend der Bedienungsanleitung zu betreiben.
- Veränderungen, Umbauten oder Reparaturen am Mietgegenstand dürfen ohne vorherige Zustimmung des Vermieters nicht vorgenommen werden.
- Die Maschine darf nicht für Arbeiten eingesetzt werden, für die sie technisch nicht geeignet oder zugelassen ist.
§ 7 Schäden, Störungen und Reparaturen
- Der Mieter hat Schäden, Unfälle, technische Störungen, ungewöhnliche Geräusche oder sonstige Auffälligkeiten unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
- Eigenständige Reparaturen sind grundsätzlich nicht zulässig und dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters durchgeführt werden.
- Bei einem technischen Defekt hat der Mieter die Nutzung unverzüglich einzustellen, sofern eine weitere Nutzung zu einer Beschädigung des Mietgegenstandes führen könnte.
- Der Mieter darf keine Reparaturaufträge im Namen des Vermieters an Dritte vergeben, sofern dies nicht vorher ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Verhalten bei Unfall oder Schaden
- Bei einem Unfall hat der Mieter unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Unfallstelle einzuleiten.
- Bei einem Unfall mit Beteiligung Dritter ist, soweit erforderlich, die Polizei zu verständigen.
- Der Mieter hat die Personalien und Versicherungsdaten der beteiligten Personen aufzunehmen.
- Der Schaden ist möglichst durch Fotos zu dokumentieren.
- Der Vermieter ist unverzüglich über den Unfall oder Schaden zu informieren.
- Der Mieter darf ohne Zustimmung des Vermieters kein Schuldanerkenntnis abgeben oder Vereinbarungen über die Regulierung eines Schadens treffen.
§ 9 Haftung des Mieters
- Der Mieter haftet für alle von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden am Mietgegenstand.
- Der Mieter haftet insbesondere für Schäden, die durch unsachgemäße, vertragswidrige oder übermäßige Nutzung entstehen.
- Der Mieter haftet außerdem für Schäden, die dadurch entstehen, dass er den Mietgegenstand entgegen den gesetzlichen Vorschriften verwendet.
- Der Mieter haftet für von ihm verursachte Bußgelder, Verwarnungsgelder, Gebühren und sonstige Kosten, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstandes entstehen, soweit er diese schuldhaft verursacht hat.
§ 10 Versicherung und Selbstbeteiligung
- Soweit für den Mietgegenstand ein Versicherungsschutz besteht, richtet sich dessen Umfang nach den jeweiligen Versicherungsbedingungen.
- Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass nicht jeder Schaden vom Versicherungsschutz umfasst sein muss.
- Soweit ein vom Mieter schuldhaft verursachter Schaden durch eine Versicherung reguliert wird, trägt der Mieter die vereinbarte Selbstbeteiligung, soweit dies rechtlich zulässig ist.
- Schäden, die aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, vertragswidriger Nutzung oder sonstiger vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Umstände entstehen, können dem Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften in Rechnung gestellt werden.
§ 11 Rückgabe des Mietgegenstandes
- Der Mietgegenstand ist zum vereinbarten Zeitpunkt und am vereinbarten Ort zurückzugeben.
- Der Mietgegenstand ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem er übernommen wurde, unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch.
- Der Mieter hat den Mietgegenstand vollständig und mit sämtlichem Zubehör zurückzugeben.
- Fehlendes Zubehör, Schlüssel, Dokumente oder sonstige Bestandteile können dem Mieter in Rechnung gestellt werden.
- Der Mietgegenstand ist grundsätzlich in einem ordnungsgemäßen und gereinigten Zustand zurückzugeben. Eine über die normale Verschmutzung hinausgehende Verschmutzung kann gesondert berechnet werden.
§ 12 Verspätete Rückgabe
- Der Mieter verpflichtet sich, den vereinbarten Rückgabetermin einzuhalten.
- Sollte absehbar sein, dass der Rückgabetermin nicht eingehalten werden kann, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit, zu informieren.
- Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Zustimmung des Vermieters.
- Bei verspäteter Rückgabe ohne Zustimmung des Vermieters ist der Vermieter berechtigt, für die Dauer der tatsächlichen weiteren Nutzung bzw. Vorenthaltung die vereinbarte Tagesmiete zu berechnen.
- Entstehen dem Vermieter aufgrund der verspäteten Rückgabe weitere nachweisbare Kosten oder ein konkreter Mietausfall, können diese im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zusätzlich geltend gemacht werden.
§ 13 Mietpreis und Zahlung
- Der vereinbarte Mietpreis ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Angebot.
- Soweit nicht anders vereinbart, ist die Miete bei Übergabe des Mietgegenstandes fällig.
- Eine vereinbarte Kaution ist vor Übergabe des Mietgegenstandes zu hinterlegen.
- Der Vermieter ist berechtigt, die Rückgabe des Mietgegenstandes bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Kaution bzw. Mietkosten zu verweigern, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 14 Kaution
- Der Vermieter kann vom Mieter eine angemessene Kaution verlangen.
- Die Kaution dient insbesondere zur Absicherung von offenen Mietforderungen, Schäden, fehlendem Zubehör, Reinigungskosten und sonstigen berechtigten Forderungen aus dem Mietverhältnis.
- Die Kaution wird nach Beendigung des Mietverhältnisses und nach Prüfung des Mietgegenstandes zurückerstattet, soweit keine berechtigten Forderungen des Vermieters bestehen.
§ 15 Verbotene Nutzung
Die Nutzung des Mietgegenstandes ist insbesondere untersagt:
- für rechtswidrige Zwecke,
- unter Einfluss von Alkohol oder berauschenden Mitteln,
- für Überlastungen oder nicht zugelassene Einsatzbereiche,
- durch nicht berechtigte Personen,
- für Zwecke, für die der Mietgegenstand technisch nicht geeignet ist.
§ 16 Untervermietung und Weitergabe
Eine Weitervermietung, Untervermietung oder sonstige Überlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.
Der Mieter bleibt auch bei einer genehmigten Nutzung durch Dritte für die Einhaltung der vertraglichen Pflichten verantwortlich, soweit gesetzlich zulässig.
§ 17 Diebstahl und Verlust
Bei Diebstahl oder Verlust des Mietgegenstandes hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Der Mieter hat dem Vermieter eine Kopie bzw. das Aktenzeichen der polizeilichen Anzeige zur Verfügung zu stellen.
Der Mieter haftet für den Verlust nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und insbesondere bei schuldhaftem Verhalten.
§ 18 Reinigung
Der Mietgegenstand ist nach Beendigung der Mietzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.
Bei außergewöhnlicher Verschmutzung kann der Vermieter die tatsächlich erforderlichen und angemessenen Reinigungskosten gesondert berechnen.
§ 19 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
- Für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
- Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen.
§ 20 Kündigung und vorzeitige Beendigung
Der Vermieter kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund vorzeitig beenden, insbesondere wenn:
- der Mieter mit Zahlungen in Verzug gerät,
- der Mietgegenstand unsachgemäß oder vertragswidrig genutzt wird,
- der Mieter den Mietgegenstand an Dritte weitergibt,
- eine erhebliche Beschädigung des Mietgegenstandes droht,
- der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
Im Falle einer berechtigten vorzeitigen Beendigung ist der Mietgegenstand unverzüglich zurückzugeben.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages sollen aus Beweisgründen schriftlich erfolgen.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.